Allgemeine Geschäftsbedingungen
KFZ-Sachverständige EMB GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen und Vertragspartner
- Die Erstellung von Gutachten, Fahrzeugbewertungen und sonstigen Sachverständigenleistungen durch den Auftragnehmer (nachfolgend „AN“ genannt) für den Auftraggeber (nachfolgend „AG“ genannt) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
- Vertragspartner und AN ist in allen Fällen die KFZ Sachverständige EMB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Schubach. Soweit in diesen Bedingungen Pflichten oder Handlungen des Sachverständigen beschrieben werden, betrifft dies die vertragsgegenständlichen Dienste von Herrn Christian Schubach im Namen der GmbH.
- Diese Bedingungen gelten für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Sie umfassen alle frei vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferungen sowie im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen.
§ 2 Auftragserteilung
- Der Auftrag zur Gutachtenerstellung kann schriftlich erteilt werden; auch per E-Mail, mündlich, telefonisch oder über andere Fernkommunikationsmittel aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge sind verbindlich.
- Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
- Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern. Alt- und Vorschäden sind vom AG unaufgefordert zu benennen und aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben, unvollständigen Dokumenten oder durch das Verschweigen von Tatsachen durch den AG gehen nicht zu Lasten des AN.
- Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes wirtschaftliches Ergebnis, kann der Sachverständige nicht garantieren. Seine Tätigkeit erfolgt im Rahmen objektiver, unparteiischer und weisungsfreier Anwendung seiner Sachkunde.
§ 3 Vollmacht und Vertretung
- Der AG legitimiert und bevollmächtigt den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Versicherungsunternehmen und Dritten.
- Der Sachverständige erbringt seine Leistung grundsätzlich persönlich. Er ist jedoch berechtigt, sich im Bedarfsfall durch qualifizierte Mitarbeiter oder Vertreter vertreten zu lassen, sofern die persönliche Verantwortung für das gutachterliche Ergebnis hierdurch nicht eingeschränkt wird.
§ 4 Durchführung des Auftrages
- Das Gutachten ist nach den anerkannten Regeln und den Richtlinien „Mindestanforderungen an ein Gutachten“ der zuständigen Verbände oder Zertifizierungsstellen zu erstellen.
- Der AN wird den Gutachterauftrag unter Berücksichtigung seiner berufs- und vertragsrechtlichen Pflichten sorgfältig, unparteiisch und zügig erbringen.
- Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung sind gewissenhaft zu ermitteln. Das Ergebnis ist nachvollziehbar darzulegen, für den AG verständlich und für den Fachmann nachprüfbar zu formulieren.
- Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung weiterer Sachverständiger anderer Fachgebiete oder von Sonderfachleuten (z. B. für Labortests) erforderlich, hat der AN dazu die Einwilligung des AG einzuholen und die Zusatzkosten mit ihm abzustimmen.
- Im Übrigen ist der AN berechtigt, die zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Reisen, Orts- und Objektbesichtigungen durchzuführen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen sowie Fotos, Videos und Zeichnungen (auch mittels digitaler Aufzeichnungsgeräte) anzufertigen, ohne dass es hierbei einer gesonderten Zustimmung des AG bedarf. Entstehen hierbei Kosten, die erkennbar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert des Gutachtens stehen, ist die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
§ 5 Schweigepflicht und Datenschutz
- Der AN und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse sowie nicht offenkundige Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Gutachtenvorbereitung bekannt geworden sind, nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Diese Schweigepflicht besteht über die Dauer des Auftrages hinaus.
- Der AN ist zur Offenbarung dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht, eine gerichtliche Anordnung vorliegt oder der AG ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat (z. B. zur Weiterleitung an die regulierende Versicherung oder den Rechtsanwalt).
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt streng nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
§ 6 Zahlungsbedingungen und Sicherungsabtretung
- Das Sachverständigenhonorar berechnet sich nach der jeweils gültigen Honorartabelle der KFZ Sachverständige EMB GmbH, die in den Geschäftsräumen ausliegt und dem AG auf Wunsch ausgehändigt oder digital übermittelt wird.
- Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, ist das Honorar unmittelbar mit der Gutachten- und Rechnungserstellung fällig. Nach erfolgloser Mahnung können gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
- Sicherungsabtretung: Der AG ist berechtigt, seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Schädiger und/oder dessen regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung erfüllungshalber an die KFZ Sachverständige EMB GmbH abzutreten. Die GmbH nimmt diese Abtretung an.
- Diese Abtretung entbindet den AG nicht von seiner persönlichen Zahlungspflicht. Soweit die Versicherung oder der Schädiger das Honorar nicht, nur teilweise oder verspätet ausgleicht, bleibt der AG vollumfänglich für die Restforderung haftbar.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers (Weisungsverbot)
- Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche hat der Sachverständige zurückzuweisen.
- Für die Richtigkeit der dem AN überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte steht der AN nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht für den AN nur insoweit, als konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit oder Unrichtigkeit vorliegen.
§ 8 Haftungsbeschränkung (Wichtig für die GmbH)
- Die KFZ Sachverständige EMB GmbH haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Für einfache Fahrlässigkeit haftet die GmbH nur bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (Kardinalpflichten) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Bei der Verletzung von Kardinalpflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung für reine Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher (B2C)
Ist der AG ein Verbraucher (§ 13 BGB) und wurde der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen des AN (z. B. direkt am Unfallort) oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Website) geschlossen, steht dem Verbraucher ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Eine separate Widerrufsbelehrung wird dem AG in diesem Fall ausgehändigt.
§ 10 Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtung
- Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, erreichbar unter: europa.eu.
- Die KFZ Sachverständige EMB GmbH ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet und nimmt an solchen Verfahren nicht teil.
§ 11 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist der AG Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (B2B), ist der Geschäftssitz der KFZ Sachverständige EMB GmbH der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
